Braunschweiger Wappen

Satzung

Steinder Braunschweigischen Sterbekasse der Kommunalbediensteten VaG

§ 1 - Allgemeines

  1. Die Sterbekasse führt den Namen "Braunschweigische Sterbekasse der Kommunalbediensteten VaG" und hat ihren Sitz in Braunschweig. Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Die Sterbekasse wurde am 1. Juli 1924 als selbständige Wohlfahrtseinrichtung (Selbsthilfeeinrichtung) unter dem Namen "Sterbekasse der Beamten und Angestellten in den Braunschweigischen Gemeinden" gegründet. Durch die Namensänderung werden bestehende Rechte und Pflichten nicht berührt.
  2. Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder ein Sterbegeld. Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus dem im Anhang zu dieser Satzung abgedruckten Beitrags- und Leistungstarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
  3. Das Geschäftsgebiet der Kasse ist das zum Land Niedersachsen gehörende Gebiet des früheren Landes Braunschweig.
  4. Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch die Braunschweiger Zeitung. Ist dies nicht mehr möglich, so bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine andere Zeitung.
  5. Der Verein unterliegt der Aufsicht durch die AG Sozialversicherung (Versicherungsamt) der Stadt Braunschweig in Braunschweig.

§ 2 - Aufnahme

  1. In die Kasse können aufgenommen werden:
    1. Bedienstete von Städten, Landkreisen, Samtgemeinden und Gemeinden sowie deren Unternehmen und Einrichtungen, an denen diese überwiegend beteiligt sind oder auf den diese nach der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag maßgeblichen Einfluss ausüben,
    2. deren Ehegatten
    3. Familienangehörige der Mitglieder,
    sofern sie das Abschlussalter (= Abschlussjahr minus Geburtsjahr) von 55 Jahren noch nicht vollendet haben.
  2. Aufnahmeanträge sind dem Vorstand der Kasse auf einem besonderen Vordruck einzureichen. Der Vorstand hat festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Kasse erfüllt sind; er kann die Aufnahme von der Vorlage der Geburtsurkunde und eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. Bei Ablehnung eines Antrages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
  3. Dem Mitglied ist eine Mitgliedsbescheinigung und die Satzung auszuhändigen. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis beginnt mit dem in der Mitgliedsbescheinigung angegebenen Tage, jedoch nicht vor Zahlung ersten Monatsbeitrages.

§ 3 - Beiträge und Nebenkosten

  1. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem Beitrags- und Leistungstarif.
  2. Die Monatsbeiträge sind jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus bis zum 15. Februar eines jeden Jahres auf das von der Kasse bei einem Geldinstitut geführte Konto zu überweisen, falls der Arbeitgeber die Beiträge nicht im Lohnabzugsverfahren einbehält und an die Kasse abführt. Die Beiträge sind letztmalig für den Monat zu zahlen, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet.
  3. Durch Zahlungsverzug entstandene Porto- und Zustellungsauslagen sind der Kasse vom Mitglied zu erstatten.

§ 4 - Sterbegeld

  1. Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus dem Beitrags- und Leistungstarif. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet.
  2. Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens 6 Monate angehört haben. Diese Wartezeit entfällt bei Tod durch Unfall.
  3. Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage der Sterbeurkunde und der Mitgliedsbescheinigung zu melden.
  4. Die Kasse ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber der Mitgliedsbescheinigung zu zahlen; sie kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern nicht der Inhaber der Mitgliedsbescheinigung, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann die Kasse diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.

§ 5 - Mehrfachversicherung

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, bis zu 3 Versicherungsverhältnisse einzugehen.
  2. Für die weiteren Versicherungsverhältnisse wird der jeweils bei Abschluss gültige Tarif zugrunde gelegt.
  3. Im Übrigen gelten § 3, § 4, § 6 und § 7 entsprechend.

§ 6 - Ende des Mitgliedschafts und Versicherungsverhältnisses, Wiederinkraftsetzung

  1. Das Mitgliedschafts und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Das Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand der Kasse seinen Austritt erklären.
  3. Der Vorstand kann durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen:
    1. Mitglieder, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand und vom Vorstand erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden sind. Die Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von 2 Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebliebenen Beitrages erfolgen darf, hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den Hinweis zu enthalten, dass der Ausschluss mit dem Ablauf dieser Frist wirksam wird, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin fällig gewordenen Beiträge einschließlich Nebenkosten an die Kasse entrichtet worden sind.
    2. Mitglieder, die bei ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht haben. Der Ausschluss kann nur innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme und innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem die Kasse von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat.
  4. Zahlt ein nach Ziffer 2 oder 3 a ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden alle etwa rückständigen Beiträge einschließlich Nebenkosten für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Kasse nach, so lebt das frühere Mitgliedschafts und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied bei Eingang der Zahlung noch lebt.
  5. Mitglieder, die aus der Kasse ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, erhalten auf Antrag eine Rückvergütung. Die Rückvergütung beträgt bei einer Beitragszahldauer
    • bis 3 Jahre keine Rückvergütung
    • bis 5 Jahre 10%
    • bis 10 Jahre 15%
    • bis 15 Jahre 20%
    • bis 20 Jahre 25%
    • bis 25 Jahre 30%
    • über 25 Jahre 75%
    der gezahlten Beiträge ohne Zinsen, höchstens jedoch 75% des Sterbegeldes. Dieser Betrag kann sich aus Beteiligungen an den Bewertungsreserven erhöhen.

§ 7 - Anschriften- und Namensänderung

Die Mitglieder haben Anschriftenänderungen der Kasse innerhalb von 4 Wochen anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes. Die Erklärung gilt 3 Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für Namensänderungen.

§ 8 - Änderungsvorbehalt

Durch die Änderung der §§ 2 bis 6 wird das Versicherungsverhältnis eines Mitgliedes nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt. Jedoch können die Bestimmungen über die Zahlungsweise der Beiträge (§ 3 Nr. 2), die Wartezeit (§ 4 Nr. 3 und 4), die Auszahlung des Sterbegeldes (§ 4 Nr. 3), den Austritt und Ausschluss aus der Kasse (§ 6 Nr. 2 und 3) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf.

§ 9 - Vorstand

  1. Die Kasse wird vom Vorstand geleitet. Dieser vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Rechnungsführer und einem Beisitzer. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine Aufwandsentschädigung.
  3. Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt. Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder, der
    1. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist;
    2. in den letzten 5 Jahren als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 807 Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 Abgabenordnung verwickelt worden ist, oder gegen den oder ein Haftbefehl gemäß § 802g ZPO erlassen worden ist.
  4. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind 2 Vorstandsmitglieder befugt. In jedem Falle haben hierbei der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter mitzuwirken.
  5. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie endet mit dem Schluss der 3. auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.
  6. Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder (darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter) anwesend sind.

§ 10 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kasse.
  2. Innerhalb der ersten 6 Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beim Vorstand schriftlich beantragt oder in sonstigen Fällen, in denen das Interesse der Kasse dies erfordert.
  3. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Punkte, über die Beschluss gefasst werden soll (Tagesordnung), sind den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor dem Tage der Versammlung bekanntzugeben.
  4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und mindestens einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsmäßigen Einberufung der Mitgliederversammlung und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.

§ 11 - Aufgaben der Mitgliederversammlung und Abstimmung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Bestellung der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grunde;
    2. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses über das abgelaufene Geschäftsjahr (§ 13 Ziffer 2);
    3. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr;
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung (vgl. auch § 8);
    5. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
    6. Festsetzung einer Entschädigung für die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer;
    7. Beschlussfassung über Verwendung eines Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages (§ 14);
    8. Beschlussfassung über Auflösung der Kasse und Bestandsübertragung (§ 15).
  2. Die Mitgliederversammlung hat außerdem aus dem Kreise der Mitglieder 2 Kassenprüfer und eine Ersatzperson für die Dauer von jeweils 2 Jahren zu wählen, die im Auftrage der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Kasse und eine Bestandsübertragung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. In allen übrigen Fällen genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Wahlen gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Bei allen Beschlüssen und Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.

§ 12 - Vermögensanlage und Verwaltungskosten

  1. 1. Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben flüssig zu halten ist, wie die Bestände des gebundenen Vermögens gemäß §§ 193 und 194 des VAG in Verbindung mit der Anlageverordnung (AnlV)- Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen - sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Die Kasse hat über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden Formen und Fristen zu berichten.
  2. Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge sowie der mit der Vermögensverwaltung im Zusammenhang stehenden Kosten nicht übersteigen.
  3. Zur Deckung der Vermögensverwaltungskosten (Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen wie Personalkosten, Depotgebühren und sonstige Aufwendungen für die Kapitalanlagen) können jährlich den Erträgen aus Kapitalanlagen bis zu 0,25 % der durchschnittlichen jährlichen Kapitalanlagen entnommen werden. Diese Kosten dürfen nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn die Nettorendite der Kapitalanlagen nach Abzug der Aufwendungen für Kapitalanlagen noch die Höhe des im derzeitig gültigen versicherungsmathematischen Gutachten verwendeten Rechnungszinssatzes erreicht.

§ 13 - Rechnungslegung und Prüfung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Aufsichtsbehörde einzureichen.
  3. Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden 5. Geschäftsjahres durchzuführen. Der versicherungsmathematische Sachverständige hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekanntgegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Sterbekassen zugrunde zu legen.

§ 14 - Überschüsse und Fehlbeträge

  1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens 5 % des sich nach § 13 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie mindestens 5 % der Summe der Vermögenswerte erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
  2. Ein sich nach § 13 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Darüber hinaus darf die Rückstellung für Beitragsrückerstattung auch für Auszahlungen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft aufgrund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
  3. Ein sich nach § 13 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

§ 15 - Folgen der Auflösung

  1. Nach Auflösung der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit den gesamten Aktiva und Passiva auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
  3. Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen. Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch 4 Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde. Das Vermögen des Vereins darf den Berechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Zustellung des Bescheides durch die Aufsichtsbehörde ausgehändigt werden (§ 51 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

§ 16 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, spätestens am 1. Juli 2019, in Kraft.

Gleichzeitig tritt die von der Mitgliederversammlung am 11. Juni 1988 beschlossene Neufassung der Satzung der „Braunschweigischen Sterbekasse der Kommunalbediensteten VaG“ einschließlich der dazu erlassenen Nachträge außer Kraft.